Parteisatzung - Das Haus Deutschland - DHD
Parteisatzung_DHD.pdf
§ 1 Ewigkeitsklausel - Parteizweck
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Das Haus Deutschland ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes und wirkt auf dessen Grundlage. Sie strebt eine Veränderung des sozial-, finanz- und politischen Systems, sowie eine Veränderung der Gesellschaft zum Wohle aller Menschen und der gesamten Fauna und Flora an. Politik heißt für uns verantwortliches Handeln, Engagement, Haltung, Aufmerksamkeit, Vernunft und Respekt anderen Menschen gegenüber, unabhängig der Hautfarbe, Religion oder sexuellen Orientierung.
Eine freiheitliche, demokratische Politik für die Gesellschaft ist die Grundlage für das Leben der Menschen. Sie ist der wichtigste Faktor unserer Gesellschaft, unserer Kultur, unseres privaten, beruflichen und politischen Miteinanders. -
Im Übrigen sind ihre Ziele in ihrem Parteiprogramm schriftlich fixiert.
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Mitglieder der Partei Das Haus Deutschland – DHD sind Menschen, die als Grundlage für ihr politisches Agieren die Human Rights nach UN-Charta sehen.
§ 2 Name, Sitz und Logo der Partei
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Die Partei führt den Namen Das Haus Deutschland. Die Abkürzung lautet DHD.
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Zweck der Partei ist es, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen auf allen politischen Ebenen an der politischen Willensbildung im Sinne ihres Programms mitzuwirken.
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Sie ist Partei im Sinne des Grundgesetzes und wirkt auf dessen Grundlage.
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Ihr Tätigkeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.
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Der Sitz der Partei ist Essen, Nordrhein-Westfalen.
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Das Logo der Partei stellt sich wie folgt dar:
3 horizontal, untereinander angeordnete breite Pinselstriche in den Farben, von oben nach unten, schwarz, rot, gelb und bilden eine rechteckige Form. Neben oder unter der rechteckigen Form stehen die Worte untereinander geschrieben, Das Haus Deutschland, in einer schwarzen Blockschrift. Der Anfangsbuchstabe des ersten Wortes ist schwarz, beim zweiten rot und beim dritten gelb. Unter dem Schriftzug befindet sich ein schmales rotes Banner, welches für eine individuelle Beschriftung genutzt wird.
Dieses Logo ist für den Bundesverband und alle Gebietsverbände gleich.
§ 3a Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied der Partei kann jede natürliche Person werden, soweit sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und die politischen Grundsätze sowie die Satzung der Partei anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden.
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Die Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag des Bewerbers und ist schriftlich zu beantragen: in Textform auf dem Mitgliedsantrag oder in elektronischer Form über das Formular auf der DHD Webseite.
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Die Mitgliedschaft tritt mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages vorläufig in Kraft. Innerhalb von 3 Monaten (90 Kalendertagen) kann die Entscheidung vom Kreis-, Landes- oder Bundesvorstand rückgängig gemacht werden. Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden zurückerstattet.
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Das aktive und passive Wahlrecht innerhalb der Partei ist ausschließlich den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.
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Ordentliche Mitglieder können ihr aktives und passives Wahlrecht nur dann ausüben, wenn die Mitgliedsbeiträge regelmäßig bezahlt sind und keine Rückstände bestehen.
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Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist schriftlich an den Vorstandsvorsitzenden des für den Antragsteller zuständigen Gebietsverbandes zu richten oder direkt an den Bundesvorstand. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Gebietsverband. Besteht kein Gebietsverband, obliegt die Entscheidung beim Bundesvorstand.
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Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragssteller nicht begründet werden.
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Im Mitgliedsantrag muss vollständige Auskunft über frühere Mitgliedschaften in Parteien oder sonstigen politischen Gruppierungen gegeben werden. Verschweigt ein Bewerber bei seiner Aufnahme in die Partei eine laufende oder ehemalige Mitgliedschaft in einer in Absatz (3) bezeichneten Organisation, gilt seine Mitgliedschaft von Beginn an als unwirksam. Voraussetzung ist die Feststellung des Verschweigens durch Beschluss des zuständigen Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes. Der Beschluss wird dem Betroffenen mitgeteilt. Die Klage vor dem Schiedsgericht ist möglich. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.
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Weitere Regeln zur Aufnahme von Mitgliedern werden vom Bundesvorstand in der Verfahrensordnung zur Mitgliederaufnahme geregelt. Diese sind für alle Untergliederungen verbindlich.
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Soweit sich aus der Verfahrensordnung zur Aufnahme von Mitgliedern oder den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt, sind Mitglieder grundsätzlich dem Gebietsverband zugehörig, in dessen Gebiet sich ihr melderechtlicher Hauptwohnsitz befindet. Bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes hat das Mitglied den Wohnsitzwechsel unverzüglich dem bisherigen und dem neuen Gebietsverband anzuzeigen.
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Deutsche, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, sind regelhaft nur Mitglieder des Bundesverbands. Über ihre Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand.
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Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Beitragshöhe und -zahlung regelt die Beitragsordnung der DHD.
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Die Partei besteht gemäß § 2 Absatz 3 Nr. 1 Parteiengesetz zur Mehrheit aus deutschen Staatsbürgern. Entsprechend gilt dies für alle Untergliederungen der Partei.
§ 3b – Förderer
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Förderer sind Unterstützer der Partei, die nicht Vollmitglied werden (wollen). Die Aufnahme von Fördermitgliedern werden vom Bundesvorstand in der Parteisatzung § 3 Erwerb der Mitgliedschaft geregelt und sind für alle Untergliederungen verbindlich.
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Fördermitglieder erhalten sämtliche Mitgliederinformationen, haben jedoch kein Stimm- und Antragsrecht. Sie können auf Parteitagen und Mitgliederversammlungen als Gäste teilnehmen. Sie dürfen sich im Rahmen der Parteisatzung und des Parteiprogramms für die Partei Das Haus Deutschland engagieren. Weitere Mitgliederrechte bestehen nicht. Die Anrufung der Schiedsgerichte kann nicht geltend gemacht werden.
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Fördermitglieder zahlen einen Förderbeitrag. Beitragshöhe und -zahlung regelt die Beitragsordnung der DHD.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
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Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem zuständigen Ortsvorstand, Kreisvorstand, dem Landesvorstand oder dem Parteivorstand in schriftlicher oder elektronischer Form zu erklären.
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Ein Mitglied, welches 3 Monate (90 Kalendertage) mit seinem Mitgliedsbeitrag in Verzug gerät und auch nicht von Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit ist, gilt als aus der Partei ausgetreten.
Der für den Beitragseinzug zuständige Gebietsverband stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und teilt dies dem ausgeschiedenen Mitglied in schriftlicher oder elektronischer Form mit. -
Eine erneute Mitgliedschaft in der Partei Das Haus Deutschland kann frühestens 6 Monate nach dem Austritt beantragt werden. Der Antrag muss nach § 3.2 erfolgen.
§ 5 Beiträge
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Jedes Mitglied hat einen in seiner Höhe von der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes festgelegten Beitrag zu leisten.
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Die Zahlung des Mitgliederbeitrages erfolgt per Überweisung auf das Parteikonto oder durch Sepa Lastschriftmandat. Andere Zahlungsweisen bedürfen einer Absprache in Schriftform.
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Die Höhe des zu entrichteten Mitgliedsbeitrages, auch verminderter Beitragssatz, ist in der Beitragsordnung der Partei Das Haus Deutschland geregelt.
§ 6 Keine Mitgliedschaft für Angehörige verfassungsfeindlicher und extremistischer Organisationen.
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Personen, die extremistisch-politischen oder extremistisch-religiösen bzw. verfassungsfeindlichen Organisationen angehören, können zu keinem Zeitpunkt Mitglieder der Partei Das Haus Deutschland werden.
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Zu solchen Organisationen zählen insbesondere alle links- u. rechtsextremistischen Gruppen und alle Gruppierungen, welche eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Deutschland darstellen.
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Mitgliedsanträge von Personen, die den o. g. Organisationen angehören, werden grundsätzlich abgelehnt. Dies gilt auch rückwirkend, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen sollte, dass eine Mitgliedschaft in einer der o. g. Organisation zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Mitgliedschaft bei Das Haus Deutschland Partei verschwiegen wurde.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Das Haus Deutschland Partei zu fördern. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungen teilzunehmen und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
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Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
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Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn das Mitglied seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.
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Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (siehe § 4.2). Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
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Parlamentarier der Partei Das Haus Deutschland - DHD haben während ihrer Legislatur in ständiger Rückkopplung zu ihrem Wahlkreis, den sie vertreten, zu stehen und über dafür geeignete Mittel, ihren Souverän über anstehende Entscheidungen neutral zu informieren. Sowie daraufhin eigenverantwortlich abzustimmen. Darüber kann vom zuständigen Parteivorstand Rechenschaft eingefordert werden. Unsere Parlamentarier sind völlig frei in ihrer Entscheidung und nur dem Souverän verantwortlich, keinerlei Fraktionszwang. Die gemachten Wahlversprechen sind unter Ausschöpfung aller rechtsstaatlichen Mittel umzusetzen, weil sie die Grundlage der Legitimation und des damit verbundenen Vertrauensvorschusses durch den Souverän bilden. Darüber kann ebenfalls vom Parteivorstand Rechenschaft eingefordert werden. Die Rechenschaftsberichte sind öffentlich.
§ 8 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
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Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Das Haus Deutschland Partei und fügt ihr damit Schaden zu, so kann der zuständige Kreis-, Landes- oder Bundesvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Partei Das Haus Deutschland. Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen.
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Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei Das Haus Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Der Ausschluss wird vom Bundesvorstand beim zuständigen Schiedsgericht beantragt.
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In schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Gebietsvorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. In diesem Falle ruht die Mitgliedschaft bis zum Abschluss des Verfahrens.
§ 9 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
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Verstößt ein Gebietsverband oder Gebietsvorstand schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich:
(a) Amtsenthebung seines Vorstands,
(b) Auflösung des Gebietsverbands. -
Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn ein Gebietsverband oder ein Gebietsvorstand
(a) die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachtet,
(b) Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt, obwohl in ihnen Ordnungsmaßnahmen angedroht wurden oder
(c) in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt. -
Die Ordnungsmaßnahmen werden von dem übergeordneten Landesvorstand oder dem Bundesvorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und treten sofort in Kraft. Der Landesparteitag beziehungsweise der Bundesparteitag hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des zuständigen Schiedsgerichts möglich. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Das Schiedsgericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.
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Der Landesvorstand bzw. Bundesvorstand lädt im Falle des Absatzes (2) Lit. a) innerhalb von 30 Tagen zu einem Eilparteitag ein, um einen neuen Vorstand zu wählen oder bis zur Entscheidung vor dem Schiedsgericht einen Übergangs- bzw. Not-Vorstand zu wählen.
§ 10 Gliederung
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Das Haus Deutschland, gliedert sich in den Bundesverband und in nachgeordnete Gebietsverbände (Landesverbände, Kreisverbände und Ortsverbände). Diese können mit Zustimmung des nächsthöheren Gebietsverbandes gebildet werden.
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Landesverbände führen den Namen Das Haus Deutschland (DHD) [Ländername, Kreisname, Ortsname]
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Die räumlichen Grenzen der Untergliederungen folgen im Regelfall den Grenzen der staatlichen und kommunalen Einheiten des jeweiligen Bundeslands.
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Die Satzung untergeordneter Gebietsverbände darf den Satzungen übergeordneter Verbände nicht widersprechen.
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Die Landesvorstände geben dem Bundesvorstand rechtzeitig Kenntnis über geplante Landesparteitage. Mitglieder des Bundesvorstands haben auf allen Landesparteitagen Rederecht.
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Hat ein Gebietsverband keinen Vorstand oder ist der gewählte Vorstand beschluss- oder handlungsunfähig, so kann der Vorstand der jeweils höheren Gliederungsebene mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu einem Parteitag einladen, auf dem ein neuer bzw. beschluss- oder handlungsfähiger Vorstand zu wählen ist.
§ 11 Organe der Bundespartei
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Organe der Partei sind die Mitgliederversammlung der einzelnen Verbände und die Vorstände der einzelnen Verbände.
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt bei Verbänden höherer Stufen (Bundesverband, Landesverbände) die Bezeichnung "Parteitag", bei Gebietsverbänden der unteren Stufe der Bezeichnung "Hauptversammlung".
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Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über
(a) die Parteiprogramme (der Bundesverband)
(b) der Satzung und deren Änderungen (jeder Gebietsverband für sich)
(c) die Beitragsordnung (der Bundesverband)
(d) die Schiedsgerichtsordnung (der Bundesverband)
(e) den Jahresbericht (jeder Gebietsverband für sich)
(f) die Entlastung des Vorstands (jeder Gebietsverband für sich)
(g) die Neuwahl des Vorstands (jeder Gebietsverband für sich)
(h) die Auflösung der Partei bzw. die Verschmelzung mit anderen Parteien (der Bundesverband). -
Der Inhalt der Satzungen der Gebietsverbände und deren Änderungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Bundesverbandes, zur Parteiordnung und zum Parteiprogramm stehen.
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Wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung der Partei bzw. die Verschmelzung mit anderen Parteien beschließt, ist innerhalb von 3 Monaten nach diesem Beschluss eine Urabstimmung unter den Mitgliedern des Bundesverbandes sowie aller weiteren Gebietsverbände der Partei zu organisieren und durchzuführen. Aufgrund des Ergebnisses der Urabstimmung gilt dann der Beschluss über die Auflösung bzw. die Verschmelzung entweder als bestätigt, geändert oder aufgehoben. Ein etwaiges nach der Auflösung verbleibendes Parteivermögen fällt gemeinnützigen Organisationen zu, die es zum Erreichen ihrer Ziele zu verwenden haben.
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Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen.
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Spätestens alle 2 Jahre hat der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht zu unterbreiten über den die Mitgliederversammlung Beschluss fasst. Der finanzielle Teil des Berichtes ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu überprüfen.
§ 13 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung/Bundesparteitag
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Nach zwei Kalenderjahren muss eine ordentliche Mitgliederversammlung, spätestens im darauffolgenden April stattfinden. Dies gilt sowohl für den Bundesverband als für alle nachgeordneten Gebietsverbände.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Bundesvorstand schriftlich unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von achtundvierzig Tagen einberufen. Die Einladung kann elektronisch übermittelt werden, sofern der Adressat eine E-Mail-Adresse hinterlegt hat. Anderweitig gilt die postalische Zustellung. Zum Verständnis der Tagesordnungspunkte erforderliche Unterlagen sind den Mitgliedern zugänglich zu machen. Im Falle einer Ortsverlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von vierzehn Tagen gewahrt werden. Die Einladung richtet sich an alle Mitglieder.
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Außer dieser ordentlichen Mitgliederversammlung kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung jederzeit einberufen werden, wenn es die Interessen der Partei erfordert.
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Der Vorstand setzt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
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Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sowie zu Volksvertretungen sind geheim und erfolgen schriftlich mit Stimmzetteln. Bei den übrigen Wahlen und bei Beschlüssen kann offen abgestimmt werden. Wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
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Das Stimmrecht in Mitgliedsversammlungen kann auch durch einen Vertreter mit schriftlicher Vollmacht ausgeübt werden.
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Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Beschlüsse über die Parteiauflösung oder die Verschmelzung mit anderen Parteien bedürfen ebenfalls einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Ist dieser Beschluss gefasst worden, muss die in § 12 festgelegte Urabstimmung unter allen ordentlichen Mitgliedern durchgeführt werden.
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Die von den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse werden in Protokollen festgehalten und sind vom Schriftführer sowie vom Vorstandsvorsitzenden bzw. einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen und werden den Mitgliedern innerhalb von 8 Wochen zugänglich gemacht.
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Der Bundesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes entgegen. Der finanzielle Teil des Berichts ist durch die gewählten Rechnungsprüfer zu überprüfen und das Ergebnis dem Parteitag vorzutragen. Dieser entscheidet anschließend über die Entlastung des Bundesvorstandes. Der finanzielle Teil des Tätigkeitsberichts ist mit der Einladung zum Bundesparteitag zu übersenden. Unbeschadet dessen ist der Bundesvorstand verpflichtet, den Rechenschaftsbericht an den Präsidenten des Deutschen Bundestags zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß Parteiengesetz dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Bundesparteitag zur Erörterung vorzulegen
(§ 23 Abs. 2 Satz 6 Parteiengesetz).
§ 14 Aufstellung von Wahlbewerbern zu Volksvertretungen
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Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muss in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung ist durch die Wahlgesetze sowie die Bestimmungen in vorstehendem § 8 geregelt.
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Zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind folgende Organe der Partei befugt:
(a) für Bundestagswahlen, der Bundesvorstand
(b) für Landtagswahlen, der Vorstand der Landesverbände
(c) für Bezirks,- Kreis- und Kommunalwahlen, der Vorstand der unteren Stufen.
§ 15 Zusammensetzung und Wahl der Vorstands
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Jeder Vorstand - sowohl des Bundesverbandes als auch aller Gebietsverbände - besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. ( stellvertretenden) Vorsitzenden, dem Schatzmeister und mindestens drei Beisitzern.
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Weitere stellvertretende Vorsitzende können bei Notwendigkeit und Gegebenheit bestellt werden.
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Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt werden kann jedes ordentliche Mitglied.
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Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist, auch wenn zwei Jahre abgelaufen sind.
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Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird ein Ersatzmitglied von einer einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
§ 16 Rechte und Pflichten des Vorstands
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Der Vorstand leitet den Bundes- bzw. die Gebietsverbände und führt deren Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen. Der Vorstand trifft alle notwendigen Entscheidungen, soweit diese nicht nach § 11 der Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Für die Vorstände der Gebietsverbände gilt außerdem, dass ihre Entscheidungen nicht im Widerspruch zur Satzung des Bundesverbandes, zur Parteiordnung sowie zum Parteiprogramm stehen dürfen.
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Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, die Partei gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n wird/werden im Innenverhältnis angewiesen, von seiner/ihrer Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch zu machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
§ 17 Parteiräte
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Der Parteirat stellt ein Kontroll- und Beratungsorgan innerhalb der Parteistrukturen für die Bundes-, Landes- und Kreisverbände und deren Mitglieder dar. Ein Parteirat entsteht beim jeweiligen Gebietsverband automatisch durch Abwahl der Vorstandsmitglieder.
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Ein Vorstandsmitglied, welches nicht nach § 7 Absatz 1 oder 3 belastet ist, erhält automatisch das Amt des Ratsmitgliedes in seinem zuständigen Gebietsverband.
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Die Amtszeit als Ratsmitglied beträgt 3 Jahre. Eine automatische Verlängerung der Amtszeit greift nur dann, wenn durch eine Mitgliederversammlung keine Vorstandsmitglieder abgewählt werden.
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Der Parteirat kann mit einfacher Mehrheit Anträge direkt dem Vorstand vorlegen oder Entscheidungen des Vorstandes per Veto stoppen und der Partei zur Urabstimmung übergeben.
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Im Falle dass der Vorstand geschäftsunfähig wird und während der Vorstandswahlen, erfüllt der Parteirat die Funktion eines Präsidiums. Dies beinhaltet die Übernahme der Parteigeschäfte sowie Durchführung und Überwachung der Vorstandswahlen.
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Der Parteirat ist nur vollzählig beschlussfähig. Ist der Parteirat nicht vollzählig, bestimmt eine Versammlung der Vorstände der Landes- oder Kreisverbände, vertreten durch mind. 2 Mitglieder, in offener Wahl mit einfacher Mehrheit einen Nachfolger bis der normale Rhythmus wieder hergestellt ist.
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Ein Parteirat trägt den Namen des jeweiligen Kreises oder Landes, die er umfasst.
§ 18 – Jugendorganisation
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Das Junge Haus Deutschland (DJHD) ist die offizielle Jugendorganisation der DHD. Die DJHD hat die Aufgabe, die Ziele und die Werte der Partei in ihrem Wirkungskreis zu vertreten und zu verbreiten. Ferner wird die DJHD die Anliegen der Jugend innerhalb der DHD vertreten.
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Die Organe der DJHD haben das Recht, Anträge auf Bundesparteitagen zu stellen. Ebenso können Sie Vertreter in die Bundesprogrammkommission sowie Fachausschüsse entsenden.
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Die Parteisatzung ist auch für die DJHD bindend.
§ 19 Finanzordnung
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Sowohl der Bundesverband als auch die Gebietsverbände wenden für die Form und Inhalt ihrer Finanzordnung die Vorschriften des 5. Abschnitts des Parteiengesetzes an.
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Der Bundesverband und die Gebietsverbände führen über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Vermögen Buch, und zwar nach den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes.
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Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Vermögensrechnung umfassen die in § 24 des Parteigesetzes 2, 3 und 4 aufgelisteten Posten.
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Im Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei (beim Bundesverband) sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesverbänden sowie die Rechenschaftsberichte der einzelnen nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen. Dasselbe gilt für die Landesverbände im Verhältnis zu den ihnen nachgeordneten Gebietsverbänden. Im Übrigen gelten für Form und Inhalt der Rechenschaftsberichte die Vorschriften von § 24 des Parteiengesetzes 5, 6, 7, 8 und 9.
§ 20 Gründung von Landesverbänden - Verhältnis der Bundespartei zu den Landesverbänden
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Ein Landesverband der DHD kann sich konstituieren, wenn es in dem betreffendem Bundesland mindestens 25 Parteimitglieder gibt.
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Die Konstituierung eines Landesverbandes bedarf der schriftlichen Genehmigung durch den Bundesvorstand der Partei. Jeder Landesverband der DHD konstituiert sich zwingend auf der Grundlage der Satzung und des Parteiprogramms der DHD.
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Bei der konstituierenden Sitzung des Landesverbandes muss mindestens ein Vertreter des Bundesvorstandes anwesend sein. Auf der konstituierenden Sitzung eines Landesverbandes wird in freier, gleicher und geheimer Wahl durch die anwesenden Mitglieder ein Landesvorstand, mindestens bestehend aus einem Landesvorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Schatzmeister und drei Beisitzern gewählt. Generell kann der Bundesvorstand aus unten benannten Gründen gegen die von einer Landesmitgliederversammlung vollzogene Wahl des Landesvorsitzenden und des Landesvorstandes oder sonstiger Entscheidungen eines Landesverbandes Einspruch beim Bundesschiedsgericht einlegen.
Als solche Gründe sind anzusehen:
(a) Gefahren für den inneren Zusammenhalt der DHD.
(b) Gefahren für die Umsetzung und den Erhalt der bei der Parteigründung maßgebenden politisch-ethischen Grundwerten der DHD.
(c) Gefahren für den Ruf und das Ansehen der DHD.
(d) Verstöße gegen Inhalte der Parteisatzung oder des Parteiprogramms der DHD.
(e) Verstöße gegen grundlegende Beschlüsse der Bundespartei. -
Bis zur Entscheidung des Bundesschiedsgerichtes sind die vom Bundesvorstand kritisierten Beschlüsse des Landesverbandes auszusetzen.
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Über die endgültige Zahl der Personen in einem Landesvorstand entscheidet der Landesverband.
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Ein Landesverband muss die Bundespartei in Gestalt des Bundesvorstandes spätestens 14 Tage im Voraus schriftlich über alle geplanten Aktivitäten unterrichten. Der Landesverband hat den Bundesvorstand rechtzeitig und im Voraus über geplante Landesparteitage zu informieren. Vertreter des Bundesvorstandes haben das Recht auf Landesparteitagen anwesend zu sein. Über die auf einem Landesparteitag gefassten Beschlüsse eines Landesverbandes muss der betreffende Landesverband die Bundespartei in Gestalt des Bundesvorstandes innerhalb einer Woche schriftlich unterrichten.
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Der Vorstand eines Landesverbandes koordiniert die Zusammenarbeit der Bezirksverbände auf seinem Gebiet. Der Bundesvorstand kann hierbei jederzeit Einspruch beim Bundesschiedsgericht einlegen. Das gesamte Handeln des Landesverbandes muss unter strikter Beachtung der Satzung und des Programms der DHD geschehen.
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Gemäß § 9 der Parteisatzung kann ein Landesverband aufgrund schwerwiegender Gründe ausgeschlossen bzw. auch aufgelöst werden. Als solche Gründe sind anzusehen:
(a) Gefahren für den inneren Zusammenhalt der Partei.
(b) Gefahren für die Umsetzung und den Erhalt der bei der Parteigründung maßgebenden politisch ethischen Grundwerte der Partei.
(c) Gefahren für den Ruf und das Ansehen der Partei.
(d) Verstöße gegen Inhalte der Parteisatzung oder des Parteiprogramms der Partei.
(e) Verstöße gegen grundlegende Beschlüsse der Bundespartei. -
Der Bundesvorstand veranlasst beim Vorliegen der oben genannten Gründe nach eigenem Ermessen den Ausschluss oder die Auflösung eines Landesverbandes. Diese Maßnahme muss gemäß Parteiengesetz § 16 Abs. 2 auf Antrag des Bundesvorstandes vom nächsthöheren Parteiorgan der Partei bestätigt werden. Das nächsthöhere Parteiorgan der "DHD" ist gemäß § 18 der Parteisatzung das Bundesschiedsgericht. Gegen eine solche Entscheidung kann der betroffene Landesverband Einspruch bei der Berufungsinstanz des Bundesschiedsgerichtes einlegen. Von der Entscheidung des Bundesvorstandes über den Ausschluss bzw. die Auflösung eines Landesverbandes an bis zur Vorlage eines endgültigen Urteils des Bundesschiedsgerichtes darüber gilt der betreffende Landesverband als ausgeschlossen bzw. aufgelöst.
Der Bundesvorstand kann beim Vorliegen der o. g. Gründe dem betreffenden Landesverband nach eigenem Ermessen vor einem Ausschluss oder einer Auflösung auch Abmahnungen oder eine Androhung auf Ausschluss bzw. Auflösung zukommen lassen. Diese Maßnahmen bedürfen keiner Bestätigung durch das Bundesschiedsgericht.
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Es können sich auch Parteimitglieder zu einem mehrere Bundesländer umfassenden Landesverband zusammenfinden. Für diesen Fall gilt das oben in diesem Paragrafen gesagte in gleicher Weise. Ein solcher Landesverband trägt den Namen der Länder, die er umfasst.
§ 21 Kreisverbände und Ortsverbände
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Ortsverbände sind die kleinste geografische Untergliederung. Die geografischen Grenzen der Bezirksverbände dürfen das Gebiet eines Landesverbandes nicht überschreiten.
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Für die Konstituierung eines Kreisverbandes und Ortsverbandes gelten die gleichen Bedingungen wie für die Gründung eines Landesverbandes (siehe § 19 ). Ausgenommen ist hier § 19 Absatz 1. Die Anzahl der Mitglieder zur Konstituierung der Kreis- und Ortsverbände gliedert sich wie folgt,
(a) Konstituierung Kreisverband bedarf 15 Parteimitglieder,
(b) Konstituierung Ortsverband bedarf 6 Parteimitglieder.Für das Verhältnis der Bezirksverbände zur Bundespartei bzw. dem Bundesvorstand gelten die gleichen Bedingungen wie im Verhältnis der Landesverbände zur Bundespartei (die §§ 19.2 und 20 gelten hier analog). Über die endgültige Anzahl der Personen im Bezirksvorstand entscheidet der Bezirksverband.
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Ein Bezirksverband muss die Bundespartei in Gestalt des Bundesvorstandes spätestens 14 Tage im Voraus schriftlich über alle geplanten Aktivitäten unterrichten. Der Bezirksverband hat den Bundesvorstand rechtzeitig und im Voraus über geplante Mitgliederversammlungen des Bezirks zu informieren. Vertreter des Bundesvorstandes haben das Recht auf Mitgliederversammlungen des Bezirks anwesend zu sein. Über die auf einer Mitgliederversammlung eines Bezirks gefassten Beschlüsse muss der betreffende Bezirksverband die Bundespartei in Gestalt des Bundesvorstandes innerhalb einer Woche schriftlich unterrichten.
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Gegen einen Mehrheitsbeschluss eines Bezirksverbandes kann der zugehörige Landesverband Einspruch beim Bundesschiedsgericht einlegen, falls dem Landesverband und/oder der Bundespartei durch diesen Beschluss schwerer Schaden zugefügt wird.
§ 22 Einnahmen der Partei
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Sämtliche Einnahmen in Form von Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Schenkungen, Sachgütern, Immobilien etc. stehen ausschließlich der Bundespartei zu. Die Bundespartei in Gestalt des Bundesvorstandes wird für eine - im Rahmen der allgemeinen Finanzsituation der Bundespartei - angemessene finanzielle Ausstattung der Landesverbände sorgen. Über die Höhe und Angemessenheit der finanziellen Ausstattung entscheidet ausschließlich die Bundespartei in Gestalt des Bundesvorstandes.
Landesverbände wiederum statten die Bezirksverbände - je nach finanzieller Situation – ausreichend mit finanziellen Mitteln aus. Die Landesverbände sind dem Bundesvorstand darüber rechenschaftspflichtig. Die Bundespartei kann in Gestalt des Bundesvorstandes beim Vorliegen wichtiger Gründe Einspruch gegen die Vergabepraxis eines Landesverbandes beim Bundesschiedsgericht einlegen.
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Generell dürfen von der Partei DHD keine Spenden von Radikalen bzw. verfassungsfeindlichen Organisationen angenommen werden.
§ 23 Nebentätigkeiten und Lobbyismus
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Abgeordnete der Partei im Europa Parlament, Bundestag oder Landesparlamenten, dürfen während ihrer Mandatszeit keiner neuen Nebentätigkeit nachgehen. Vor dem Beginn des Mandats bereits ausgeübte Tätigkeiten (Beruf oder Selbstständigkeit), sind auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, um sich seiner Abgeordnetentätigkeit widmen zu können. Angemessen ist ein Umfang, der die spätere Rückkehr zur Vollzeit in den Beruf ermöglicht bzw. bei Selbstständigkeit das geführte Unternehmen nicht gefährdet. Beendet ein Abgeordneter im Zuge seiner politischen Arbeit die berufliche Tätigkeit, darf dieser nach Beendigung seiner parlamentarischen Arbeit umgehend in den alten Beruf zurückkehren.
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Die in Absatz (1) genannten Abgeordneten dürfen für die Dauer von 5 Jahren, nach dem Ausscheiden aus dem Parlament, weder ein Beschäftigungsverhältnis mit lobbyistischem Charakter eingehen noch eine im direkten Zusammenhang mit ihrer parlamentarischen Tätigkeit stehende entgeltliche Beschäftigung ausüben, sofern diese nicht dem ausgeübten Beruf vor Beginn ihrer parlamentarischen Arbeit entspricht.
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Eine Kandidatur für ein Abgeordnetenmandat sollte nur erfolgen, soweit sich der Bewerber verpflichtet, die Vorgaben der Absätze (1), (2) und § 7 Absatz 5 einzuhalten.
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Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Abgeordneter der DHD gegen die sich aus den Absätzen (1) und (2) ergebenden Verpflichtungen verstößt, hat der Abgeordnete dem zuständigen Vorstand auf dessen Verlangen, umfassend Auskunft über diese Tätigkeiten zu erteilen.
§24 Vorstände-Parteiräte und Mandate
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Das Amt als Vorstandsmitglied oder Parteiratsmitglied auf Bundes-, Landes- und Kreisebene ist unvereinbar mit einem wirtschaftlichen oder politischen Mandat.
Mitglieder aus Vorständen und Parteiräten, welche in ein Mandat gewählt oder Berufen werden, müssen ihr parteiliches Amt niederlegen.
§ 25 Geschäftsführende Parteiorgane
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Geschäftsführender Parteivorsitz, wird durch Zwei-Drittel-Mehrheit des Parteirates und des Parteivorstandes beschlossen.
Im Beschlussinbegriffen ist, welchesVorstands- oder Ratsmitglied aus der Parteikasse ein Gehalt zur Sicherstellung der ihm übertragenen Aufgaben erhält um diese Lobby-freiund ohne Notwendigkeit von Zuwendungen Dritter erfüllen zu können.
Die Zahlung kann als Vollgehaltoderanteilig den Aufgaben angemessen erfolgen. Höchstgrenze und Berechnungsgrundlage sinddas Bundesdurchschnittlich-Nettogehalt des Vorjahres. -
Den geschäftsführendenParteivorsitz, gibt es nur auf Bundes-, Landes- oder Gebietsebene, für die Kreis- und Ortsebene gibt es nur Aufwandsentschädigungen, welche von der nächsthöheren Ebene kontrolliert und genehmigt werden müssen.
§ 26 Bundesschiedsgerichte der DHD Partei – Bundesschiedsgerichtsordnung
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Auf einem ordentlichen Parteitag der Bundespartei, werden in einem Turnus von vier Jahren die Richter am Bundesschiedsgericht der Partei DHD mit absoluter Mehrheit der Anwesenden gewählt. Die Richter müssen Parteimitglieder sein, dürfen aber weder Mitglieder des Vorstandes in der Partei noch in irgendeinem Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen.
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Das Bundesschiedsgericht ist ein zusätzliches Organ der Bundespartei.
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Es gelten zwei Schiedsgerichtsinstanzen.
(a) Die erste Instanz mit einem Parteirichter
(b) Die zweite Instanz mit drei Parteirichtern als Berufungsinstanz in den vom Parteigesetz und der Satzung der "DHD" vorgesehenen Fällen. -
Beide Instanzen dürfen nicht mit der gleichen Person besetzt sein.
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Der Bundesvorstand, jeder Landes- und Bezirksvorstand sowie jedes Parteimitglied kann bei parteiinternen Streitigkeiten eine Entscheidung durch das Bundesschiedsgericht beantragen. Die klagende Seite muss innerhalb von einem Monat nach Kenntniserhalt des zu widersprechenden Sachverhaltes beim zuständigen Bundesschiedsgericht schriftlich Klage dagegen erheben.
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Das Gericht der ersten Instanz kann es ablehnen, einen Fall zu verhandeln, wenn es sich nach dessen Ansicht lediglich um Streitigkeiten aus persönlichen oder niederen Beweggründen (Streitlust, Stiftung von Unfrieden etc.) bzw. um offenkundige Belanglosigkeiten oder um eine eindeutige und für jedermann ersichtliche Rechtslage handelt, die keinerlei Erörterung bedarf. Das Gericht muss seine Entscheidung darüber mit einer schriftlichen Begründung näher erläutern. Gegen eine solche Entscheidung der ersten Instanz des Bundesschiedsgerichts kann innerhalb von einem Monat schriftlich Einspruch bei der Berufungsinstanz des Bundesschiedsgerichtes eingelegt werden. Widerspricht die Berufungsinstanz dabei der ersten Instanz, so ist die erste Instanz des Bundesschiedsgerichtes verpflichtet, den relevanten Streitfall zur ordentlichen Verhandlung anzunehmen.
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Das Gericht der ersten Instanz muss einen Fall zu Entscheidung annehmen, wenn das Parteiengesetz dies ausdrücklich für den betreffenden Streitfall vorsieht.
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In dem vom Parteiengesetz und der Satzung der Partei vorgesehenen Fällen kann innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des Urteils der ersten Instanz des Bundesschiedsgerichts von einer oder beiden Streitparteien eine nochmalige Überprüfung des betreffenden Streitfalles durch die Berufungsinstanz beantragt werden. Das Schiedsgericht der Berufungsinstanz muss diesen Fall zur Entscheidung annehmen.
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Für beide Instanzen gilt folgende Schiedsgerichtsordnung:
Die klagende Seite muss ihre Anklage in schriftlicher Form beim zuständigen Parteischiedsgericht einreichen. Das Gericht kann sich für ein mündliches oder schriftliches Verfahren entscheiden. Das Gericht hat dies beiden Streitparteien rechtzeitig mitzuteilen. Bei einem schriftlichen Verfahren wird die Klageschrift der Klägerseite dem Beklagten vom Gericht übermittelt.
Der Beklagte hat die Verpflichtung innerhalb einer vom Gericht festgesetzten, angemessenen Frist schriftlich auf die Anklage zu antworten. Im Anklage- wie auch im Verteidigungsschreiben können Zeugen benannt werden, die das Gericht in schriftlicher oder mündlicher Form nach eigenem Ermessen vernehmen kann.
Das Gericht kann auch den Rat von Sachverständigen oder Beratern einholten. Beim mündlichen Verfahren wird vom Gericht ein Termin festgesetzt, bei dem Ankläger und Beklagter vor dem Gericht in mündlicher Form ihre Auffassungen vertreten.
Dem Beklagten muss jedoch mindestens 15 Werktage zuvor die schriftliche Anklage der Klägerseite übermittelt werden. Bei der Verhandlung können von beiden Seiten Zeugen benannt werden, die das Schiedsgericht nach eigenem Ermessen und auch noch nach dem Verhandlungstermin anhören kann.
Das Gericht kann auch den Rat von Sachverständigen oder Beratern einholen. Nach Anklageerhebung muss ein Schiedsgericht innerhalb von 120 Tagen zu einem ordnungsmäßigen Urteil gelangen.
Wird ein Schiedsgericht zum ersten Mal oder mit anderer Personalbesetzung neu gewählt, so gilt die Frist von 120 Tagen zur Urteilsfindung in einem Streitfall für das neu gewählte Gericht ab Wahldatum des Schiedsgerichtes.
In seinen Entscheidungen, seiner Urteilsfindung und für den Prozessverlauf gilt die absolute Unabhängigkeit des Schiedsgerichtes und seiner Richter.
Die Schiedsgerichte beider Instanzen sind ausschließlich an die Parteisatzung der Partei DHD, das Parteiengesetz, das Parteiprogramm der DHD sowie an die Ideale der Parteigründung der DHD gebunden. In einem Schiedsgerichtsverfahren kann nur beim Vorliegen außerordentlicher und besonders schwerwiegender Gründe von einer oder beiden Streitparteien ein Befangenheitsantrag gegenüber dem Schiedsgericht beider jeweils anderen Gerichtsinstanz eingereicht werden.
Dieser Antrag muss vor Beginn oder während des Verfahrens eingereicht werden. Dieses Schiedsgericht hat vor einem Urteil über eine mögliche Befangenheit die Zulässigkeit des Befangenheitsantrages zu prüfen.
Die Prüfung der Befangenheit muss innerhalb von vier Wochen ab Einreichung des Befangenheitsantrages erfolgen. Wird die Befangenheit eines Gerichtes für einen bestimmten Streitfall festgestellt, so wählt die mit der Prüfung der Befangenheit beauftragte Gerichtsinstanz ausschließlich für den betreffenden Streitfall (einen) neue(n) Richter hinsichtlich der relevanten Gerichtsinstanz.
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Auf besonderen Antrag des Bundesvorstandes kann die Frist, in der ein Schiedsgericht sein Urteil gefällt haben muss, auf zwei Monate verkürzt werden.
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Kann ein Schiedsgericht aufgrund außerordentlicher Gründe (Krankheit, erschwerte Sachlage, Urlaub, etc.) innerhalb von 120 Tagen zu keinem Urteil gelangen, so wird die Frist so weit verlängert, wie die außerordentlichen Gründe zu einer Verlängerung des Verfahrens beigetragen haben.
§ 27 Primat der Bundespartei
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Da die politischen Ziele der DHD Partei primär auf bundespolitischer Ebene liegen, erhält die Bundespartei und damit der gewählte Bundesvorstand eine hervorgehobene und richtungweisende Stellung innerhalb der Partei DHD. Der Bundesvorstand ist zwischen den Bundesparteitagen, welche das oberste Parteiorgan darstellen, die leitende und koordinierende Zentrale der gesamten Partei, an der sich alle Landes- und Bezirksverbände orientieren sollten.
Das Bundesschiedsgericht ist ein Parteiorgan der Partei DHD und stellt die höchste judikative Institution der gesamten Partei dar. Gegenüber dem Bundesvorstand ist das Bundesschiedsgericht als Parteiorgan höherer Ordnung zu werten.
Daher ergibt sich für die höchsten drei Organe der Partei DHD folgende Rangfolge:
(a) Bundesparteitage
(b) Bundesschiedsgericht
(c) Bundesvorstand